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   AG Hamburg-St. Georg, 22.05.2007 - 915 C 86/07   

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https://dejure.org/2007,59259
AG Hamburg-St. Georg, 22.05.2007 - 915 C 86/07 (https://dejure.org/2007,59259)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 22.05.2007 - 915 C 86/07 (https://dejure.org/2007,59259)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 915 C 86/07 (https://dejure.org/2007,59259)
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  • IWW (Kurzinformation)

    Sachverständigenhonorar - Dauerbrenner Sachverständigenhonorare

 
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  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.05.2007 - 915 C 86/07
    Die Üblichkeit i.8.d. 8 632 BGB kann sich auch aus einer am Markt verbreiteten Berechnungsregel ergeben, da die Begutachtung von Kfz-Schäden einem einheitlichen Wirtschaftsbereich zuzuordnen ist (BGH, Urt. v. 4.4.2006, Az. X ZR 122/05).
  • OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02

    Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.05.2007 - 915 C 86/07
    Hat demgemäß der Geschädigte keine Hinweise darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten "Gebühren" völlig aus dem üblichen Rahmen fallen beziehungsweise in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (OLG Nürnberg, VRS 103, 321 folgende).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.05.2007 - 915 C 86/07
    Denn als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen "anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 54, 82, 85).
  • BGH, 15.02.1996 - I ZR 10/94

    "Unfallersatzwagen-Tarife"; Anspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers auf

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 22.05.2007 - 915 C 86/07
    Ist also für den Fall der Beauftragung eines Sachverständigen davon auszugehen, dass der Geschädigte die vereinbarte Vergütung des Sachverständigen für erforderlich halten durfte, so steht ihm ein Erstattungsanspruch in entsprechendem Umfang gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu (vgl. BGH NJW 1996, 1965 f. m.w.N.).
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